Allgemeine Geschäftsbedingungen

Axihandel ist bei der Handelskammer in Leeuwarden/NL registriert unter der Nummer 78405769.  Die Mehrwertsteuernummer von Axihandel ist NL 8613.79.500.B01.

Artikel 1. Allgemeines

1. Diese Bedingungen gelten für alle Kaufangebote und Vereinbarungen zwischen Axihandel und einer Vertragspartei, wobei Axihandel diese Bedingungen geltend erklärt hat, außer wenn von diesen Bedingungen ausdrücklich und schriftlich davon abgesehen wird.
2. Diesbezügliche Bedingungen gelten ebenfalls für Vereinbarungen mit Axihandel, wobei Axihandel bei der Ausführung eine Dritte Partei einbeziehen sollte.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch für die Mitarbeiter des Axihandels und sein Management gültig.
4. Die Anwendbarkeit eventueller Kaufbedingungen oder sonstigen Bedingungen der anderen Vertragspartei werden ausdrücklich abgelehnt.
5. Sollten eine oder mehrere Festsetzungen in diesen AGB's jemals ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden, dann bleiben die übrigen Festsetzungen in diesen AGB’s in vollem Umfang anwendbar. Axihandel und die andere Partei werden dann den Dialog suchen müssen, um neue Regeln zu entwickeln, die unwirksame Bestimmungen so weit wie möglich dem Zweck und der Absicht der ursprünglichen Bestimmungen zu ersetzen.
6. Falls Unklarheit besteht betreffs der Auslegung einer oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen und Konditionen, dann muss die Erläuterung stattfinden im Geiste dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7. Entsteht eine Situation zwischen den Parteien, die nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, dann sollte diese Situation beurteilt werden im Geiste dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
8. Falls Axihandel nicht immer die strikte Einhaltung dieser Bedingungen fordert, bedeutet dies nicht, dass die Festsetzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Axihandel ungültig sind, oder dass Axihandel eventuell das Recht verlieren würde, um in anderen Fällen die Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu verlangen.
9. Der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer entscheidend für die Interpretation.

Artikel 2. Offerten und Angebote

1. Alle Offerten und Angebote von Axihandel sind ohne Verpflichtung, es sei denn, dass das Angebot eine Annahmefrist hat. Ein Kostenvoranschlag oder Angebot ist ungültig, wenn das betreffende Produkt in der Offerte oder das Angebot in der Zwischenzeit nicht mehr lieferbar ist.
2. Axihandel ist nicht verpflichtet, sein Angebot oder Offerte zu halten, wenn das Angebot, die Offerte, oder Teile davon, ein oder mehrere Irrtümer bzw. offensichtliche Schreibfehler enthält.
3. Die in einer Offerte oder Angebot genannten Preise sind exklusiv Mehrwertsteuer, anderer staatlichen Abgaben und eventueller Kosten, die im Rahmen der Vereinbarung getroffen werden müssen, sowie Versandkosten, sofern nicht anders angegeben.
4. Wenn die Annahme (entweder oder nicht auf untergeordneten Punkten) abweicht von dem in der Offerte oder dem Angebot aufgeführten Produktbeschreibungen, dann ist Axihandel daran nicht gebunden. Die Vereinbarung wird gemäß der abweichenden Annahme dann nicht geschlossen, es sei denn, Axihandel anderes angibt.
5. Ein zusammengestelltes Preisangebot verpflichtet Axihandel nicht, einen Teil des Auftrages auszuführen gegen einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises. Angebote oder Notierungen sind nicht selbstverständlich gültig für künftige Aufträge.

Artikel 3 Vertragsdauer, Lieferzeiten,  Ausführung und Veränderung der Vereinbarung

1. Die Vereinbarung zwischen Axihandel und der anderen Partei wird abgeschlossen für unbestimmte Zeit, es sei denn, die Art der Vereinbarung anderes bestimmt oder wenn die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbaren.
2. Ist für die Fertigstellung von bestimmten Arbeiten, oder für die Lieferung von bestimmten Waren eine Termin vereinbart oder angegeben, dann ist dies nie eine Frist. Im Falle, dass ein Termin überschritten wird, sollte die andere Vertragspartei Axihandel deshalb schriftlich darüber in Verzug setzen. Man sollte Axihandel eine angemessene Frist bieten, damit Axihandel die Möglichkeit geboten wird, die Vereinbarung nachträglich auszuführen.
3. Wenn Axihandel Informationen braucht von der anderen Partei für die Umsetzung der Vereinbarung, beginnt die Ausführungsfrist erst dann, wenn die andere Partei diese Informationen richtig und vollständig an Axihandel übermittelt hat.
4. Lieferung erfolgt ab Werk des Axihandels. Die andere Partei ist verpflichtet, die Ware während der Zeit der Verfügungsstellung in Empfang zu nehmen. Wenn die andere Partei die Abnahme verweigert oder es versäumt, Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind zu übermitteln, ist Axihandel berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko der anderen Partei zu lagern.
5. Axihandel hat das Recht, für die Ausführung von bestimmten Arbeiten andere Firmen zu beauftragen.
6. Axihandel ist berechtigt, den Vertrag in mehreren Phasen auszuführen und die durchgeführte Teile gesondert zu berechnen.
7. Wird der Vertrag in mehreren Phasen durchgeführt, dann kann Axihandel die Ausführung von den Teilen, die zu einer nächsten Phase gehören, hinausschieben, bis die andere Partei die Ergebnisse der vorhergehenden Stufe schriftlich genehmigt hat.
8. Wenn sich während der Ausführung der Vereinbarung zeigt, dass es notwendig ist, für eine ordnungsgemäße Durchführung etwas zu ändern oder zu ergänzen, dann werden die Parteien rechtzeitig in gegenseitiger Rücksprache die Vereinbarung anpassen. Wenn Art, Umfang oder Inhalt der Vereinbarung (ob oder nicht verlangt, oder vorgeschlagen von der andere Partei, bzw. von den zuständigen Behörden und so weiter) geändert wird und der Vertrag insoweit qualitativ und / oder quantitativ verändert wird, dann kann dieses auch Konsequenzen haben für das, was ursprünglich vereinbart wurde. Dadurch kann der anfangs vereinbarte Betrag erhöht oder gemindert werden. Axihandel wird davon so viel wie möglich im Voraus einer Preisangabe machen. Durch eine Änderung der Vereinbarung kann außerdem der ursprünglich festgelegte Termin betreffs der Durchführung geändert werden. Die andere Partei akzeptiert die Möglichkeit zur Änderung des Abkommens, einschließlich Preisänderung und Terminierung.
9. Wird der Vertrag geändert, oder ergänzt, hat Axihandel das Recht, dann erst seine Zustimmung zu geben, wenn eine befugte Person von Axihandel dafür Zustimmung erteilt hat und die andere Partei einverstanden ist mit dem angegebenen Preis für die Ausführung und andere Bedingungen, einschließlich den dann zu bestimmender Ausführungszeit.  Das nicht oder nicht sofort ausführen der geänderten Vereinbarung heißt nicht, dass Axihandel die vereinbarten Verpflichtungen nicht erfüllt und ist auch kein Grund für die andere Partei, den Vertrag zu kündigen. Ohne damit in Verzug zu kommen, kann Axihandel eine Aufforderung zur Änderung der Vereinbarung verweigern, wenn dies in qualitativer und / oder quantitativer Hinsicht zu Konsequenzen führen würde, zum Beispiel für die insoweit zu errichtenden Arbeiten oder für die zu liefernden Waren.
10. Wenn der Vertragspartner in Verzug kommen sollte gegenüber den Verpflichtungen, die Axihandel abgemacht hat, in die ordnungsgemäße Ausführung, dann haftet der Vertragspartner für alle Schäden (einschließlich Kosten), die dadurch für Axihandel direkt oder indirekt entstehen.
11. Falls Axihandel einen Festpreis mit der anderen Partei vereinbart hat, ist Axihandel trotzdem berechtigt, den Preis zu erhöhen (ohne das die andere Partei in diesem Falle berechtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund zu kündigen) wenn die Preiserhöhung das Ergebnis ist von: a) einer Macht oder Abgabe nach dem Gesetz, bzw. Verordnungen, b) Preiserhöhungen der Rohstoffe, Löhne usw., c) sonstigen Gründen, die bei dem Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar waren.
12. Wenn die Preiserhöhung (nicht auf Grund einer Änderung in der Vereinbarung) mehr beträgt als 10% und stattfindet innerhalb von 3 Monaten nachdem der Vertrag abgeschlossen wurde, dann ist nur die andere Partei (die sich berufen kann auf Paragraf 5, Abschnitt 3 von Buch 6 BW – niederländisches Gesetzbuch)  berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung zu kündigen, es sei denn, Axihandel dann so kulant ist, den Vertrag, basierend auf dem ursprünglichen Übereingekommenen auszuführen, oder wenn die Preiserhöhung das Ergebnis  einer Befugnis oder Verpflichtung von Axihandel ist nach dem Gesetz, oder wenn vertragsgemäß die Lieferung länger als drei Monate nach dem Kauf stattfinden wird.

Artikel 4. Aussetzung, Auflösung und vorrübergehende Beendigung des Vertrages

1. Axihandel ist berechtigt, die Erfüllung der Pflichten auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen wenn:

  • Die andere Partei die Verpflichtungen aus der Vereinbarung  überhaupt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
  • Axihandel nach Abschluss der Übereinkunft Kenntnis von Umständen hat, die guten Grund geben zu befürchten, dass die andere Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
  • Die andere Partei bei dem Abschluss des Abkommens gebeten wird, Sicherheit bezüglich die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu gewährleisten und diese Sicherheit nicht bereitgestellt oder nicht ausreichend ist.
  • Durch die Verzögerung seitens der anderen Partei nicht länger von Axihandel verlangt werden kann, dass er die Vereinbarung unter den ursprünglich vereinbarten Bedingungen erfüllen kann.

2. Außerdem ist Axihandel berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn Umstände eintreten, die von solcher Art sind, dass jene Erfüllung des Vertrages unmöglich ist, oder wenn andere derartige Umstände bekannt werden, dass die unveränderte Aufrechterhaltung der Vereinbarung unter normalen Umständen nicht von Axihandel erwartet werden kann.
3. Wird der Vertrag aufgelöst, dann sind die Forderungen der Axihandel auf die andere Partei sofort fällig und zahlbar. Wenn Axihandel die Erfüllung der Verpflichtungen aufschiebt, behält er seine Rechte nach dem Gesetz und Abkommen.
4. Wenn Axihandel sich entschieden hat für die Aussetzung oder Auflösung, ist er in keinem Fall verantwortlich für die Entschädigung von entstehenden Schäden und Kosten jeglicher Art.
5. Wenn die andere Partei verantwortlich ist für die Auflösung, ist Axihandel berechtigt Schadenersatz zu fordern, inklusive dadurch entstehender direkten und indirekten Kosten.
6. Wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung nicht erfüllt und diese Nichterfüllung zur Kündigung rechtfertigt, dann ist Axihandel berechtigt, den Vertrag unverzüglich und sofort zu kündigen, ohne jegliche Verpflichtung seiner Seite zur Zahlung von allen möglichen Schäden oder Entschädigung, während die andere Partei bei Nichterfüllung verpflichtet ist, alle möglichen Schäden oder Entschädigung in jedem Fall zu zahlen.
7. Falls der Vertrag vorzeitig durch Axihandel gekündigt wird, dann wird Axihandel, in Absprache mit der anderen Partei, für die Übertragung von noch nicht ausgeführten Arbeiten an Dritte sorgen, es sei denn, die Beendigung ist an der anderen Partei zuzurechnen. Wenn durch die Übertragung der Arbeit für Axihandel zusätzliche Kosten entstehen, ist die andere Vertragspartei verpflichtet, diese Kosten zu bezahlen. Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der genannten Frist zu zahlen, sofern nicht anders vom Axihandel angegeben.
8. Bei Liquidation, Anwendung der Aussetzung von Zahlungen, Konkurs, Beschlagnahme - ob und wenn die Beschlagnahme nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben ist -, zulasten der anderen Vertragspartei, bei Aufhäufung von Schulden, oder bei anderen Situationen, wodurch die andere Vertragspartei nicht mehr frei über seine Vermögenswerte verfügen kann, ist Axihandel berechtigt, den Vertrag unverzüglich und sofort zu kündigen, oder den Auftrag oder die Vereinbarung aufzuheben, ohne dass auf ihm die Zahlung von dem Schadenersatz oder der Entschädigung auferlegt werden kann. Die Forderungen der Axihandel auf die andere Partei sind in diesem Fall sofort fällig und zahlbar.
9. Stornierungen sind täglich möglich bis 16.00 Uhr. Um Stornierungen zu beantragen, muss ein Ticket eingegeben werden. Stornierungen die zu einer Axihandel Email-Adresse gesendet werden, können nicht verarbeitet werden. Würde Stornierung trotzdem zu einer Axihandel Email-Adresse gesandt, oder ist die Stornierung nach 16.00 Uhr gesendet und ist dadurch die Bestellung bereits unterwegs, dann gehen die Kosten dafür auf die andere Vertragspartei.
10. Wenn die andere Partei einen Auftrag, ganz oder teilweise, storniert, dann übernimmt die andere Vertragspartei die bestellte oder bereit gestellte Waren, inklusive eventueller Versandkosten, Entsorgungskosten und Lieferkosten, und die reservierten Arbeitszeitskosten. Dafür wird eine entsprechende Rechnung aufgemacht.
11. Axihandel nimmt keine unbeschädigten Produkte zurück.

Artikel 5. Höhere Gewalt

1. Axihandel ist nicht verpflichtet irgendeine Verpflichtung der anderen Partei gegenüber einzuhalten, wenn er daran gehindert wird infolge Umständen, die nicht durch Schuld verursacht werden und auch nicht durch das Gesetz, einen Rechtsakt oder interaktiv geltende Ansichten.
2. Höhere Gewalt bedeutet in diesen Allgemeinen Bedingungen, dass was in der Gesetzgebung und Jurisprudenz verstanden wird, und alle äußeren Ursachen, vorhergesehene oder nicht, worauf Axihandel keinen Einfluss ausüben kann, aber wodurch Axihandel nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich Streiks in dem Unternehmen der Axihandel oder von Dritter. Axihandel ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, welche die Realisierung des Vereinbarten verhindert, auftritt, nachdem Axihandel seinen Vertrag erfüllen sollte.
3. Axihandel hat die Möglichkeit, während der Dauer der höheren Gewalt die Verpflichtungen des Vereinbarten auszusetzen. Wenn diese Periode länger fortbesteht als zwei Monate, dann ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wobei keine Entschädigungspflicht von der einen an die andere Partei existiert.
4. Insofern Axihandel zu Beginn der höheren Gewalt seine Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung inzwischen teilweise erfüllt hat, oder die Möglichkeit hat, diese zu erfüllen, und an dem vollendeten Teil, bzw. an dem zu erfüllenden Teil, selbständigen Wert zukommt, ist Axihandel berechtigt, das Vollendete, bzw. den zu erfüllenden Teil, separat zu berechnen. Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, die Rechnung zu bezahlen, als handele es sich um eine separate Vereinbarung.

Artikel 6. Zahlung und Inkassokosten

1. Zahlung sollte im Voraus stattfinden in der Art und Weise, die Axihandel angibt, in der Währung der Rechnung, sofern nicht anders vom Axihandel schriftlich angegeben.
2. Wenn die andere Partei eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, dann ist die andere Partei rechtlich in Verzug. Für die andere Partei ist dann ein Zinssatz von 1% pro Monat fällig, es sei denn, die gesetzlichen Zinsen sind höher, in solchem Fall dann die gesetzlichen Zinsen gelten. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden berechnet von dem Tag an, das die andere Partei in Verzug ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung des vollen geschuldeten Betrages.
3. Axihandel ist berechtigt, bereits getätigten Zahlungen zu verwenden für entstandene Kosten und fällige Zinsbeträge.
4. Axihandel kann, ohne dadurch in Verzug zu kommen, ein Angebot für die Zahlung verweigern, wenn die andere Partei eine andere Reihenfolge für die Haftung der Zahlung bestimmt. Axihandel kann die vollständige Tilgung der Hauptsumme verweigern, wenn die aufgelaufene Zinsen, die Stückzinsen und die Inkassospesen dazu nicht bezahlt werden.
5. Die andere Partei ist in keinem Fall berechtigt, den verschuldeten Betrag an Axihandel zu verrechnen.
6. Einsprüche gegen die Höhe einer Rechnung verschieben die Zahlungsverpflichtungen nicht. Die andere Partei, die nicht appellieren kann an das niederländische Recht, Abschnitt 6.5.3. (Artikel 231 bis einschließlich 247 von Buch 6 BW) ist ebenfalls berechtigt die Zahlung der Rechnung wegen einen anderen Grund zu verschieben.
7. Wenn der Vertragspartner in Verzug oder in Versäumnis ist in der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen, dann werden sich alle von Axihandel angemessene außergerichtliche Kosten um die Erfüllung zu erhalten auf der Vertragspartner erholt. Auch die außergerichtlichen Kosten werden berechnet. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage berechnet, was in der niederländischen Einkassierung gewöhnlich ist, momentan das Berechnungsverfahren nach Rapport Voorwerk II. Wenn Axihandel jedoch höhere Kosten für die Einkassierung gemacht hat, die vernünftigerweise notwendig waren, sollten die Kosten erstattet werden von der anderen Partei. Gerichts- und Ausführungskosten sollten auch von der anderen Partei erstattet werden. Für die andere Partei sind auch die Zinsen auf die Inkassokosten fällig.

Artikel 7. Beibehaltung

1. Alle durch Axihandel in der Vereinbarung gelieferten Waren bleiben Eigentum von Axihandel, bis die andere Partei alle Verpflichtungen aus der Vereinbarung(en) des Axihandels ordnungsgemäß erfüllt hat.
2. Die von Axihandel gelieferten Waren, die gemäß Absatz 1. unter der Beibehaltung fallen, dürfen nicht weiterverkauft werden und ebenfalls verwendet werden als Zahlungsmittel. Die andere Partei ist nicht berechtigt die unter der Beibehaltung fallenden Waren zu pfänden oder auf andere Weise zu belasten.
3. Die andere Partei soll immer alles tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte von Axihandel sicher zu stellen.
4. Falls Dritte beschlagnehmen auf die unter Beibehaltung gelieferte Waren, oder behaupten darauf  Rechte zu haben, dann ist die andere Partei verpflichtet Axihandel davon sofort zu informieren.
5. Im Falle Axihandel seine in diesem Artikel erwähnte Eigentumsrechte ausüben möchte, ergibt die andere Partei im Voraus seine unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung zu Axihandel und von Axihandel anzuweisen Dritten um alle Orten zu betreten wo die Waren von Axihandel sich befinden und die Eigentümer des Axihandels zurückzunehmen.

Artikel 8. Garantien, Forschung und Beschwerden, Verjährung

1. Die von Axihandel zu liefernden Waren entsprechen den üblichen Anforderungen und Standards, die daran zum Zeitpunkt der Lieferung unter normalen Umständen gestellt werden können und wofür sie normalerweise in den Niederlanden verwendet werden. Die in diesem Artikel erwähnte Garantie gilt für Waren die bestimmt sind für die Verwendung in den Niederlanden. Für den Einsatz von Waren außerhalb der Niederlande sollte die andere Partei selbst überprüfen ob der Einsatz davon dort geeignet ist und die daran in dem Lande gestellte Voraussetzungen erfüllt. Axihandel kann in diesem Falle andere Garantiebedingungen und andere Bedingungen ermitteln von den zu liefernden Waren oder auszuführenden Arbeiten.
2. Als Garantie für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angelegenheiten, gilt die Garantie die durch den Hersteller der Waren gegeben ist, sofern nicht anders angegeben.
3.  Jegliche Gewährleistung wird aufgehoben wenn ein Defekt verursacht wird durch:

  • a)   Ungeeigneten oder unsachgemäßen Gebrauch, inklusive daraus entstehende Folgefehler;
  • b)   Verwendung nach dem Ablaufdatum;
  • c)   Unsachgemäße Lagerung oder deren Wartung von der anderen Partei und/oder von  Dritten;
  • d)  Wenn ohne schriftliche Genehmigung  der Axihandel, die anderen Partei oder Dritten an  der Sache Änderungen angebracht hat, oder versucht hat Änderungen anzubringen, daran anderen Sachen befestigt werden die daran nicht befestigt werden dürfen oder wenn diese bearbeitet werden auf eine andere Weise als die vorgeschriebene Art und Weise;
  • e) Umstände, inklusive Wettereinflüsse (wie z.B. extreme Regen oder extreme  Temperaturen), u.s.w., worauf Axihandel kein Einfluss hat.
4.Die andere Partei ist verpflichtet die Lieferung zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen) sofort nachdem die Sachen ihm zur Verfügung gestellt werden, beziehungsweise direkt nachdem die bezüglichen Arbeiten ausgeführt sind. Dabei ist die andere Partei verpflichtet zu untersuchen ob die Qualität und/oder Quantität der Lieferung übereinstimmt mit dem was ist vereinbart und den Anforderungen entspricht die Parteien übereingekommen sind.Sichtbaren Mängel sollten innerhalb von sieben Tage nach Lieferung schriftlich an Axihandel gemeldet werden. Eventual nicht sichtbaren Mängel sollten sofort, doch auf jedem Fall spätestens innerhalb von vierzehn Tagen, nach der Entdeckung, schriftlich an Axihandel gemeldet werden. Die Meldung sollte eine so detailliert wie mögliche Beschreibung des Mangels sein, damit Axihandel in der Lage ist adäquat zu handeln. Die andere Partei sollte Axihandel in der Gelegenheit stellen ein Defekt  zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen).
5.Wenn die andere Partei rechtzeitig seine Beschwerde bekanntmacht, bedeutet dies nicht, dass es seine Zahlungsverpflichtung aufgehoben wird. Die andere Partei bleibt in diesem Falle auch verpflichtet die sonst bestellte Waren abzunehmen und zu bezahlen.
6.Wird ein Mangel zu spät gemeldet, dann besteht für die andere Partei kein Anspruch mehr auf Reparatur, Ersatz oder Entschädigung.
7.Wird festgestellt, dass ein Fall mangelhaft ist und beschwert die andere Partei sich rechtzeitig darüber, dann wird Axihandel die anderen Partei (innerhalb einer angemessenen Frist nach Empfang der Rücksendung, oder wenn Rücksendung nicht möglich ist, nach Empfang der schriftlichen Benachrichtigung der mangelhaften Sache von der anderen Partei) Ersatz, Reparatur oder Ersatzgebühr bieten. Bei Ersatz ist die andere Partei verpflichtet die defekte Ware auf eigene Kosten an Axihandel zurückzusenden und das Eigentum darüber an Axihandel zurück zu geben, außer wenn Axihandel ansonsten angibt.
8.Wird festgestellt , dass eine Beschwerde unbegründet ist, dann sind die entstandenen Kosten, einschließlich aller Forschungskosten , auf der Seite der Axihandel gefallen, ins gesammt für das Konto des Kunden.
9.Nach Ablauf der Garantiezeit werden alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich der Verwaltung, Porto und Fahrtkosten, der anderen Partei in Rechnung gestellt.
10.Ungeachtet der gesetzlichen Verjährungsfristen, ist die Verjährungsfrist aller Forderungen und Verteidigungen gegen Axihandel, und die von Axihandel bei der Ausführung eines Auftrags bezogen dritte Parteien, ein Jahr.

Artikel 9. Haftung

1.Wenn Axihandel haftet, dann ist diese Haftung begrenzt auf das, was in dieser Bestimmung angegeben ist.
2.Axihandel haftet nicht für Schäden jeglicher Art, verursacht durch falsche und / oder unvollständiger Informationen die die andere Partei zur Verfügung gestellt hat an Axihandel.
3.Wenn Axihandel haftet für irgendeinen Schaden beschränkt sich die Haftung von Axihandel auf maximal das Doppelte des Rechnungswertes der Bestellung, das heißt, das Teil des Auftrags worauf die Haftung sich bezieht.
4.Die Haftung von Axihandel beschränkt sich jedenfalls immer auf den Betrag der seine Versicherung in einem derartigen Fall bezahlt.
5.Axihandel haftet nur für direkte Schäden.
6.Unter direkten Schäden wird ausschließlich verstanden die angemessenen Kosten um die Ursache und Umfang des Schadens zu zeigen, insofern dieses sich bezieht auf Schäden im Sinne dieser Bedingungen, die eventuellen angemessenen Kosten, die gemacht sind um die mangelhafte Leistung von Axihandel an die Vereinbarung beantworten zu lassen, insofern diese Axihandel zugerechnet werden können und angemessenen Kosten um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen, insofern die andere Partei beweist, dass diese Kosten dazu geführt haben, dass direkte Defekte begrenzt würden, wie gemeint in diesen Allgemeinen Bedingungen.
7.Axihandel haftet nie für indirekte Schäden, inklusive Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung.
8.Die in diesem Artikel erwähnte Einschränkungen der Haftung sind nicht gültig, wenn der Schaden an Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Axihandel oder seine Untergeordneten,  die verantwortlich sind, zurückzuführen ist.

Artikel 10 Risikotransfer

1. Das Verlustrisiko, Beschädigung oder Abschreibung geht auf die andere Partei über, zum Zeitpunkt der Sendung.
2. Axihandel wählt die Art und Weise der Versand der produkte. Diese werden auf Risiko und Kosten der anderen Partei verschickt.

Artikel 11 Rundschreiben / Informationsblatt

1. Bei der Eintragung zu Axihandel akzeptiert die andere Partei das Rundschreiben und/oder Informationsblatt von Axihandel zu empfangen. Sollte die andere Partei dieses nicht mehr schätzen, dann kann sie sich dafür ausschrieben lassen.

Artikel 12 Sicherstellung

1. Die andere Partei sichert Aximax vor eventuellen Ansprüchen von Dritten, die im Hinsicht auf die Ausführung der Vereinbarung Schaden erleiden und wovon die Ursache nicht an Axihandel zuzuschreiben ist.
2. Sollte Axihandel aus diesem Grund von Dritten angesprochen werden, dann ist die andere Partei verpflichtet Axihandel, sowohl außerhalb als auch vor Gericht, zu helfen und unmittelbar alles Mögliche zu tun, dass von ihm in diesem Falle erwartet werden kann. Sollte die andere Partei im Verzug sein adäquate Maßnahmen zu ergreifen, dann ist Axihandel, ohne im Verzug zu sein, berechtigt dazu selber über zu gehen. Alle Kosten und Schäden seitens der Axihandel und Dritter dadurch entstanden, sind Integral für Rechnung und Risiko der anderen Partei.

Artikel 13 geistiges Eigentum

1. Axihandel behält die Rechte und Befugnisse die ihm nach Urheberrecht und anderen Gesetze, sowie geistiges Eigentum und Vorschriften zukommen. Axihandel hat das Recht, die durch die Ausführung eines Abkommens entstandenen Wissen Zuwachs, auch für andere Zwecke einzusetzen, insofern hierbei keine streng vertraulichen Informationen der anderen Partei an Dritte weitergegeben werden.

Artikel 14 Geltendes Recht und Auseinandersetzungen

1. Für alle Rechtsbeziehungen, wobei Axihandel Partei ist, ist ausschließlich das niederländische Recht gültig, auch wenn ein Vertrag ganz oder teilweise im Ausland ausgeführt wird, oder wenn die bei der Rechtsbeziehung Betroffene im Ausland wohnt. Die Anwendbarkeit des CISG ist ausgeschlossen.
2. Der Richter in dem Niederlassungsort des Axihandel hat die ausschließliche Zuständigkeit die Auseinandersetzungen zur Kenntniss zu nehmen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Dennoch hat Axihandel das Recht, den Streit bei dem, gemäß dem Gesetz, zuständigen Gericht einzureichen.
3. Die Parteien werden erst auf die Gerichte appellieren, nachdem sie jede Anstrengung unternommen haben eine Auseinandersetzung in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen.

Artikel 15  Referenz- und Änderungsbegriffe

1. Im Prinzip ist die Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig, sowie sie entstanden ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der rechtlichen Beziehung mit Axihandel.
2. Die Allgemeine Bedingungen befinden sich auf der Website von Axihandel.
3. Die niederländische Text der allgemeinen Bedingungen ist immer bestimmend für die Erklärung davon.

Anlage 1 Möglichkeit für Dropshipping und tägliches CSV- oder XML-Datei

Bedingungen Vereinbarung vom Dropshipping

1. Die Vereinbarung vom Dropshipping ist auf unbestimmte Zeit und muss schriftlich, mit einer Frist von einem Monat, gekündigt werden.
2. Es wird einmal einem Betrag von € 49,95 für die Anlaufkosten für Dropshipping mit oder ohne eine CSV- oder XML-Datei berechnet.
3. Der Händler muss bei der Anfrage vom Dropshipping Abonnement spezifizieren über welche Websites er die Einzelteile verkaufen wird. Die Daten aus der CSV- oder XML-Datei, darf er ausschließlich auf diesen Websites verwenden.
4. Die CSV- oder XML-Datei darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Wenn dies trotzdem geschieht, dann haftet der Händler für alle Schäden (einschließlich Kosten) die dadurch direkt oder indirekt an der Seite von Axihandel entstehen.
5. Hotlinking ist nicht erlaubt. Wird festgestellt , dass ein Händler sich hieran schuldig macht, dann wird sein Konto sofort deaktiviert.

Vereinbarung vom Dropshipping

1. Der Händler kann seine Bestelling über einem Dropshipper/Direktversand an jede Adresse in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Luxemburg, Österreich, Frankreich, Spanien, Italien, Vereinigtes Königreich (mit Ausnahme von Gibraltar, Guernsey und Jersey), Schweden und Dänemark (mit Ausnahme von Färöer-Inseln und Grönland) versenden und dazu die Absenderinformationen seines eigenes Geschäfts hinzufügen. Hat der Händler keine Vereinbarung vom Dropshipping, dann wird die Absenderinformationen des Axihandels hinzugefügt.
2. Jedes Abonnement berechtigt der Händler auf ein täglich neues CSV- oder XML-Datei mit von dem Händler ausgewählten Kategorien.

Kundendienst

1. Innerhalb der Vereinbarung vom Dropshipping hat ausschließlich der Händler Kontakt mit seinen Kunden. Axihandel wird Kunden des Händlers zu keinem Zeitpunkt kontaktieren.
2. Der Händler sollte Axihandel kontaktieren für Kundendienst.
3. Axihandel kann nur defekte Produkte in Behandlung nehmen. Axihandel nimmt keine nicht-defekte Produkte zurück.
4. Das defekte Produkt wird nicht direkt an Axihandel zurückgesendet,aber der Händler kontaktiert zuerst Axihandel über die zu folgen Prozedur zur Behandlung des Service.
5. Produkte die ohne Genehmigung von Axihandel an Axihandel zurückgesendet werden, können nicht in Behandlung genommen werden.

Axihandel behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern oder zu ergänzen. Die Nutzung der Website http://www.axihandel.nl bedeutet, dass Sie die AGB von Axihandel akzeptieren.

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